Dies bedeutet, dass der Klageantrag auf einen Geldbetrag gehen oder eine Leistung verlangen musste, die einen ausdrückbaren Geldwert aufwies. Wurde ein Geldbetrag nur deshalb (mit-)eingeklagt, um eine nicht vermögenswerte oder nur in einem Nebenpunkt vermögenswerte Streitigkeit zur Entscheidung zu bringen, war die Klage gestützt auf § 60 Ziff. 3 VRPG unzulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 60 N 32; PRGE vom 8. April 2002 in Sachen C.H., S. 6 f.). bb) Der Kläger beantragt die Auszahlung von geleisteten Überstunden im Betrag von Fr. 170'470.--.