beschwerde gegeben oder der Zivilrichter zuständig war; dem Arbeitgeber wurde also diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zugestanden (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 3. Mai 1967 zum VRPG, S. 50; AGVE 1974, S. 159; VGE I/51 vom 19. März 1997 i.S. Kanton Aargau c/W.H.). Dies galt jedoch nur, soweit ausschliesslich konkrete vermögenswerte Rechte zur Diskussion standen. Dies bedeutet, dass der Klageantrag auf einen Geldbetrag gehen oder eine Leistung verlangen musste, die einen ausdrückbaren Geldwert aufwies.