I. 2. Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist in § 37 PersG und insbesondere in §§ 54 – 56 PLV geregelt. Gemäss § 55 Abs. 2 PLV stellt die Schlichtungskommission den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.