III LD mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und des Rückwirkungsverbots, wie bereits dargelegt, vereinbar ist. Wohl steht die Bestimmung in einem gewissen Widerspruch zu § 35 Abs. 1 LD, indem beide Normen für die Bemessung der Löhne im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 nicht völlig kohärente Regeln aufstellen: Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD spricht für diesen Zeitraum bereits von generellen Lohnerhöhungen, obwohl nach § 35 Abs. 1 LD die Bemessung der Löhne für diesen Zeitraum noch nach altem Recht, also u.a. mittels altrechtlichen Teuerungszulagen, zu erfolgen hat (vgl. Erw. 2/b hievor).