tisch an falscher Stelle, enthält sie doch zugleich auch eine Regelung für die Überführung des am 1. Januar 2001 geltenden Lohns der "Besitzständer" per 31. März 2001. Insbesondere lässt sich aber eine scharfe Trennung zwischen Übergangsrecht und Überführungsrecht kaum vornehmen. An welchem Ort diese Bestimmung innerhalb des Lohnrechts steht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und des Rückwirkungsverbots, wie bereits dargelegt, vereinbar ist.