LD mit der Überschrift "Überführungsregelungen" versehen sei, d.h. das Übergangsrecht umsetze. Bei den Regelungen von Anhang III sollte es sich daher nach Ansicht des Beschwerdeführers um reine Ausführungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 LD handeln. Stattdessen liege bei Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD eine übergangsrechtliche Bestimmung vor, die zudem die Bestimmung von § 35 Abs. 1 inhaltlich abändere. bb) Übergangsrecht regelt im Wesentlichen die Frage, auf welche Sachverhalte das neue Recht bereits anwendbar ist und welche Sachverhalte noch nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 322 ff.). In diesem Sinne lässt sich Ziff.