Es kommt hinzu, dass es sich um eine Lohndifferenz von lediglich 1,45 % über maximal drei Monate handelt. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist massvoll und beruht auf sachlichen Gründen, weshalb insofern kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vorliegt. e) aa) Der Beschwerdeführer rügt einen Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 LD und Ziff. 4 Anhang III LD, indem § 35 LD die Marginalie "Übergangsrecht" trage, wohingegen Anhang III LD mit der Überschrift "Überführungsregelungen" versehen sei, d.h. das Übergangsrecht umsetze.