Maximum der betreffenden Lohnstufe gelegen habe. Demgegenüber hätten die Weiterarbeitenden keine Teuerungszulage erhalten. Gemäss Ziff. 4 Abs. 1 Anhang III LD wird - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Besitzstandsgarantie gewährt, deren Bruttolohn am 31. März 2001 höher als das Maximum der Lohnstufe liegt. Mitarbeitende, die vor dem 1. April 2001 austraten, waren definitionsgemäss nicht "Besitzständer". Insofern lässt sich nicht von verschiedenen Kategorien von "Besitzständern" sprechen.