Anhang III LD (Privilegierung der "Besitzständer") nicht vereinbar ist. ee) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei auch insofern verletzt worden, als man zwei Kategorien von "Besitzständern" geschaffen habe. Mitarbeitenden, die ihre Stelle bis zum 31. März 2001 verlassen hätten, sei die Teuerungszulage voll ausbezahlt worden, auch wenn ihr Lohn über dem 2004 Besoldung 409