Es erscheint daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb den "Verlierenden" eine Teuerungszulage gewährt wurde, nicht aber den "Besitzständern". Aus dieser Ungereimtheit vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts wird dem Ziel des Gesetzgebers genügend Rechnung getragen, indem die Besserstellung der "Besitzständer" mittel- bis längerfristig gewährleistet ist (vgl. lit. cc hievor). Eine Minderheit des Gerichts hält demgegenüber dafür, dass die Gewährung der Teuerungszulage an die "Verlierenden" und die daraus resultierende vorübergehende Besserstellung mit der Zielsetzung von Ziff. 4 Anhang III