stellung der "Verlierenden" wiederspreche der Zielsetzung des anwendbaren kantonalen Rechts. Es ist offensichtlich, dass mit der speziellen Übergangsregelung in Ziff. 4 Anhang III LD eine Besserstellung der "Besitzständer" gegenüber den "Verlierenden" gemäss Ziff. 2 Abs. 2 Anhang III LD erreicht werden soll. Die "Besitzständer" sollen mithin gegenüber den "Verlierenden" nicht nur nicht benachteiligt (vgl. lit. cc hievor), sondern sogar privilegiert werden. Es erscheint daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb den "Verlierenden" eine Teuerungszulage gewährt wurde, nicht aber den "Besitzständern".