Somit ergibt sich, dass bei einer kurzfristigen, namentlich auf die ersten drei Monate des Jahres 2001 bezogenen Betrachtungsweise der Grundsatz der Rechtsgleichheit erheblich strapaziert wird. Mittel- bis längerfristig werden indessen die "Besitzständer" im Vergleich zu den "Verlierenden" bevorzugt. Gesamthaft verbietet sich daher der Schluss, die Anwendung von Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD benachteilige die "Besitzständer" gegenüber den "Verlierenden" in verfassungswidriger Art und Weise. Dies gilt umso mehr, als die kurzfristigen Lohndifferenzen zugunsten der "Verlierenden" wertmässig relativ bescheiden sind. dd) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Besser-