Trotz der zusätzlichen Lohnreduktion per 1. Januar 2002 war eine Besserstellung der "Verlierenden" im Jahr 2002 theoretisch noch immer möglich. Spätestens ab 1. Januar 2003 jedoch waren die "Besitzständer" gegenüber den "Verlierenden" im Vorteil, denn unabhängig vom umstrittenen Teuerungsausgleich war ab dann der Lohn der "Verlierenden" auf das Maximum der entsprechenden Lohnstufe herabgesetzt, während der Lohn der "Besitzständer" über dem Lohnmaximum "eingefroren" war. 408 Personalrekursgericht 2004