Trotz der erwähnten Reduktion um 20 % per 1. April 2001 konnten die "Verlierenden" gegenüber den "Besitzständern" für den Zeitraum zwischen 1. April und 31. Dezember 2001 unter Umständen besser gestellt sein, nämlich immer dann, wenn die Teuerungszulage höher ausfiel als die vorgenommene Lohnreduktion und somit unter dem Strich ein Lohnzuwachs resultierte. Die entsprechenden Berechnungen der Abteilung Personal und Organisation belegen denn auch bereits bei Jahreseinkommen um rund Fr. 100'000.-- (das Gehalt des Beschwerdeführers liegt höher) bei bestimmten Konstellationen Lohndifferenzen für das Jahr 2001 von mehreren hundert Franken.