2 Anhang III LD allerdings gestaffelt eine Reduktion der Löhne der "Verlierenden" vor, und zwar per 1. April 2001 um 20 % der Differenz zwischen tatsächlicher Bruttobesoldung und Lohnstufenmaximum, per 1. Januar 2002 um weitere 35 % der Differenz und per 1. Januar 2003 um die restlichen 45 % der Differenz. Trotz der erwähnten Reduktion um 20 % per 1. April 2001 konnten die "Verlierenden" gegenüber den "Besitzständern" für den Zeitraum zwischen 1. April und 31. Dezember 2001 unter Umständen besser gestellt sein, nämlich immer dann, wenn die Teuerungszulage höher ausfiel als die vorgenommene Lohnreduktion und somit unter dem Strich ein Lohnzuwachs resultierte.