Eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Besoldungsfragen ist letztlich auch deshalb angebracht, weil regelmässig nicht nur das Verhältnis zwischen zwei Kategorien von Bediensteten zur Diskussion steht, sondern immer auch das ganze Besoldungssystem zu berücksichtigen ist. Der Richter hat demnach sorgfältig darauf zu achten, dass nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 129 I 161; 123 I 8; 120 Ia 333). bb) Nach Ansicht der Schlichtungskommission führe die Anwendung von Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD im Verhältnis zwischen den "Besitzständern" und denjenigen Mitarbeitenden, deren Lohn ebenfalls das Maximum der Lohnstufe übersteigt, deren Lebensalter