4 Abs. 2 Anhang III LD mit dem Rechtsgleichheitsgebot, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, vereinbar ist. Eine Regelung verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Ver- 406 Personalrekursgericht 2004