Verwaltungsrecht, 4. AufIage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 329 ff.). Anhang III LD ist durch Dekret vom 29. August 2000 in das Lohndekret eingefügt und auf den 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt worden. Damit lässt sich weder von echter noch von unechter Rückwirkung sprechen. Insbesondere liegt auch keine Rückanknüpfung vor, denn massgebend für die Nichtgewährung der Lohnerhöhung sind ausschliesslich die Lohnverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2001, mithin nach Inkrafttreten des neuen Rechts, bestehen. d) aa) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die zitierte Bestimmung von Ziff. 4 Abs. 2 Anhang