Eine unechte Rückwirkung eines Erlasses liegt dagegen dann vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird, oder wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, aber auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor seinem Inkrafttreten vorlagen, beispielsweise wenn der Umfang der Steuerpflicht aufgrund von Tatsachen bemessen wird, die sich in vorhergehenden Jahren ereignet haben (sog. Rückanknüpfung). Während die echte Rückwirkung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, wird die unechte Rückwirkung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines