die generelle Lohnerhöhung gleichsam einen Oberbegriff für Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen. c) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Ziff. 4 Abs. 2 von Anhang III LD widerspreche dem Rückwirkungsverbot, indem die Bestimmung rückwirkend auf die Zeit vor dem 1. April 2001 wirke. Der Beschwerdeführer verlangt insofern eine vorfrageweise Überprüfung der Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Von echter Rückwirkung wird gemeinhin gesprochen, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat.