2/a-c hievor). Der Begriff der generellen Lohnerhöhung findet sich dabei im Lohndekret selbst nicht, sondern lediglich in Ziff. 4 Anhang III, mit welchem das Lohndekret nachträglich ergänzt wurde. Die generelle Lohnerhöhung im Sinne des neuen Rechts versteht sich als Gegensatz zur individuellen Lohnerhöhung und hat eine Erhöhung der Positionslöhne bzw. der Grundlöhne zur Folge (vgl. § 11 Abs. 5 LD). Wie die Schlichtungskommission in diesem Zusammenhang zu Recht festhält, bildet 2004 Besoldung 405