4 Abs. 2 Anhang III LD handelt, dürfte an der etwas unklaren Regelung des neuen Rechts (einschliesslich des Übergangsrechts) liegen, vermag an der obigen Beurteilung jedoch nichts zu ändern. Mit dem neuen Recht wurde der Begriff des Teuerungsausgleichs grundsätzlich abgeschafft. Vorbehalten bleiben lediglich Löhne mit Teuerungszulagen aufgrund von Spezialerlassen (vgl. § 24 Abs. 1 LD). Grundsätzlich wird neu keine Teuerungszulage mehr gewährt, sondern der Grosse Rat legt jährlich fest, um welchen prozentualen Anteil sich die Lohnsumme verändert (§ 11 Abs. 1 LD; vgl. Erw. 2/a-c hievor).