wenn die Summe gebildet aus deren Lebensalter und Dienstaltersjahren mindestens 60 ergibt (sog. "Besitzständer"). b) aa) Die Löhne der "Besitzständer" sind ab dem 1. Januar 2001 von generellen Lohnerhöhungen ausgenommen (Ziff. 4 Abs. 2 Anhang III LD). In korrekter Anwendung dieser Bestimmung hat der Regierungsrat ihnen per 1. Januar 2001 keine Lohnerhöhung gewährt (zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach zwei Kategorien von "Besitzständern" geschaffen worden seien, vgl. lit. d/ee hienach). bb) Dass im Zusammenhang mit der Lohnerhöhung von 1,45 % per 1. Januar 2001 begrifflich nicht ganz klar ist, ob es sich dabei um eine generelle Lohnerhöhung im Sinne von Ziff. 4 Abs. 2 Anhang