Sie enthält darüber hinaus keinen generellen Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage von einer bestimmten Höhe. cc) Auch aus dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Rundschreiben der Abteilung Personal und Organisation vom 25. Januar 2001 lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Rundschreiben stellt u.a. lediglich die wesentlichen Bestimmungen des neuen Besoldungsrechts dar und verweist insbesondere in Bezug auf die Teuerungszulage für sog. "Besitzständer" für das Jahr 2001 explizit auf den RRB Nr. 2462 vom 20. Dezember 2000 bzw. auf den 404 Personalrekursgericht 2004