LD trägt die Marginalie "Festlegung der individuellen Löhne per 1. April 2001". Es lässt sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die als "generelle Teuerungszulage" bezeichnete Lohnzulage von 1,45 % zu einer Anpassung des Lohnbandes (Positionslohn) hätte führen müssen. Die Norm regelt lediglich die grundsätzliche Zusammensetzung des zu überführenden individuellen Lohns. Sie enthält darüber hinaus keinen generellen Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage von einer bestimmten Höhe.