Abs. 1 LD dennoch bis zum 31. März 2001 zur Anwendung gelangte (vgl. lit. b hievor). Aus den erwähnten Unzulänglichkeiten vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. bb) Ziff. 1 Abs. 3 Anhang III LD hält im Zusammenhang mit der Festlegung der individuellen Löhne per 1. April 2001 fest, dass sich die als Grundlage für die Festlegung der individuellen Löhne dienende Bruttobesoldung aus der bisherigen Grundbesoldung zuzüglich dauernd ausgerichteten individuellen Besoldungszulagen und der Teuerungszulage gemäss Besoldungsdekret zusammensetzt. Ziff. 1 Anhang III LD trägt die Marginalie "Festlegung der individuellen Löhne per 1. April 2001".