e) In Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers lässt sich ergänzend Folgendes festhalten: aa) Es trifft zu, dass die übergangsrechtlichen Regelungen des Lohndekrets nicht restlos kohärent erscheinen. Anlässlich der Beratung im Grossen Rat wurde dies von der zuständigen Departementsvorsteherin ausdrücklich anerkannt (vgl. Protokoll der Verhandlung des Grossen Rats vom 12. Dezember 2000 zum Voranschlag 2001 [Grossratsprotokoll] S. 3673, Votum Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez). Die Inkohärenz zeigt sich insbesondere darin, dass § 34 Abs. 1 LD u.a. § 20 BD bzw. die darin geregelt Teuerungszulage per 1. Januar 2000 aufhob, diese Bestimmung aber gestützt auf § 35