c hievor) ausgerichtete "generelle Teuerungszulage" von 1,45 % per 1. Januar 2001. Demgegenüber führen erst Lohnerhöhungen nach neuem Recht u.U. (soweit sie vom Regierungsrat für generelle und nicht für individuelle Lohnerhöhungen bestimmt werden, vgl. § 11 Abs. 3 LD) zu einer Anpassung des Positionslohns. Die obige Beurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als sich den Materialien keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach mit dem Budgetbeschluss vom 12. Dezember 2000 der Lohnstufenplan, welcher am 20. August 2000 beschlossen worden und bis dato noch gar nicht zur Anwendung gelangt war, bereits wieder abgeändert werden sollte.