LD die bisherigen Besoldungen per 1. April 2001 überführt wurden. Da sowohl das alte Recht (§ 19 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BD) als auch das neue Recht (§ 11 Abs. 1 LD) von Jahreslöhnen ausgehen, mussten am 1. April 2001 keine neuen Jahreslöhne mehr festgesetzt werden. Als "bisherige Besoldung" im Sinne der zitierten Bestimmung ist der nach altem Recht festgelegt Lohn zu betrachten. Dieser umfasst auch die nach altem Recht (vgl. lit. c hievor) ausgerichtete "generelle Teuerungszulage" von 1,45 % per 1. Januar 2001.