Für eine Lohnerhöhung nach Massgabe des neuen Rechts bestand zum fraglichen Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage, zudem hätte sie vom Grossen Rat beschlossen und nicht als Teuerungszulage bezeichnet werden dürfen. d) Da die umstrittene Teuerungszulage allein gestützt auf das alte Recht zu erfolgen hatte, führte sie nicht zu einer Anpassung der (neurechtlichen) Positionslöhne per 1. April 2001. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 1 Anhang III LD die bisherigen Besoldungen per 1. April 2001 überführt wurden.