Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat zuständig war, per 1. Januar 2001 eine Teuerungszulage auszurichten. Von dieser Kompetenz hat er tatsächlich Gebrauch gemacht und dem Verwaltungspersonal eine "generelle Teuerungszulage" von 1,45 % zukommen lassen. Dieser Beschluss erfolgte gestützt auf § 35 Abs. 1 LD in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BD. 402 Personalrekursgericht 2004