Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 20 Abs. 1 BD gemäss § 34 Abs. 1 LD auf den 1. Januar 2000 aufgehoben worden ist, da § 35 Abs. 1 LD ausdrücklich das am 31. Dezember 1999 geltende Recht als anwendbar bezeichnet. Eine Ausnahme sieht § 35 Abs. 1 LD einzig für Bestimmungen über die Gewährung von ordentlichen Dienstalterzulagen vor, die auf den 1. Mai 2000 aufgehoben wurden, nicht aber für Teuerungszulagen oder andere Lohnzulagen. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat zuständig war, per 1. Januar 2001 eine Teuerungszulage auszurichten.