Die umstrittene "generelle Teuerungszulage" von 1,45 % stellt Lohn (bzw. Lohnbestandteil) im Sinne von § 35 Abs. 1 LD dar. Für die vorliegend umstrittene Festsetzung der Löhne per 1. Januar 2001 gelangen daher grundsätzlich diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die am 31. Dezember 1999 in Kraft standen. § 20 Abs. 1 BD war am 31. Dezember 1999 in Kraft und ist daher gestützt auf § 35 Abs. 1 LD für die Bemessung des Lohns bis zum 31. März 2001 anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 20 Abs. 1 BD gemäss § 34 Abs. 1 LD auf den 1. Januar 2000 aufgehoben worden ist, da § 35 Abs. 1 LD ausdrücklich das am 31. Dezember 1999 geltende Recht als anwendbar bezeichnet.