b hienach). b) Gemäss § 35 Abs. 1 LD werden die Löhne, Lohnfortzahlungen und Lohnzulagen bis zum 31. März 2001 nach Massgabe des bisherigen, am 31. Dezember 1999 geltenden Rechts bemessen, unter Vorbehalt von § 34 Abs. 2 (ordentliche Dienstalterzulagen). Nach § 34 Abs. 2 LD werden auf den 1. Mai 2000 grundsätzlich sämtliche Bestimmungen in kantonalen Besoldungserlassen aufgehoben, welche die Ausrichtung einer ordentlichen Dienstalterzulage vorsehen. Die umstrittene "generelle Teuerungszulage" von 1,45 % stellt Lohn (bzw. Lohnbestandteil) im Sinne von § 35 Abs. 1 LD dar.