drei Prozent, wurde die Teuerungszulage durch den Regierungsrat festgelegt, lag sie über drei Prozent, war dafür der Grosse Rat zuständig (§ 20 Abs. 2 und 3 BD). Nach neuem Recht ist der Grosse Rat gestützt auf § 11 Abs. 1 LD zuständig, die jährliche Veränderung der Lohnsumme festzulegen. Ein Teuerungsausgleich im herkömmlichen Sinne ist im neuen Recht grundsätzlich - zu den Ausnahmen vgl. § 24 LD - nicht mehr vorgesehen (vgl. lit. b hienach).