Ein weitergehender Marktvergleich, welcher darüber hinaus auch die Lohnentwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen würde, ist nicht zwingend vorzunehmen. In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführenden auf den Perspektivenverlust bleibt anzumerken, dass dieser Umstand - welcher diverse Funktionen betrifft - auf der Einführung des neuen Lohnsystems beruht. Im Rahmen der Überführung ins neue Lohnsystem war es sogar möglich, nicht nur einen Perspektivenverlust, sondern gestaffelte Lohnsenkungen in Kauf nehmen zu müssen, wenn die ursprüngliche Bruttobesoldung nominal höher war als das Maximum der Lohnstufe der entsprechenden Funktion (vgl. Anhang III Ziff. 2 Abs. 2 zum Lohndekret).