400 Personalrekursgericht 2004 cc) Gesamthaft erachtet es das Gericht insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik sowie der teleologischen Auslegung als vertretbar, dass zur Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nach Massgabe von § 5 Abs. 4 LD lediglich ein Vergleich der Minimallöhne vorgenommen wird. Ein weitergehender Marktvergleich, welcher darüber hinaus auch die Lohnentwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen würde, ist nicht zwingend vorzunehmen.