Massgebend ist dabei die Überzeugung, dass es im Grunde materiell bedeutungslos ist, welche Art von Lohnvereinbarungen die Parteien eines Arbeitsvertrages treffen, sofern sie sich nur einig sind, welches die Lohnkosten für den Arbeitgeber insgesamt sein sollen bzw. welchen Betrag letztlich der Arbeitnehmer ausbezahlt erhalten soll. Insoweit ist es müssig, von der zwingenden Natur der Beitragsparität zu sprechen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn bzw. insoweit gesetzliche oder kollektivvertragliche Mindestlohnvorschriften bestehen (vgl. AJP 2002, S. 589 f. mit zahlreichen Hinweisen). 392 Personalrekursgericht 2004