denjenigen des Arbeitnehmenden von dessen Bruttolohn abzuziehen. Immerhin lässt die Rechtsprechung beim Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen zu, so etwa bei der Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung, sofern die Parteien der Überbürdung der gesamten Abgabelast auf den Arbeitnehmer durch eine Erhöhung der Provision Rechnung getragen haben. Massgebend ist dabei die Überzeugung, dass es im Grunde materiell bedeutungslos ist, welche Art von Lohnvereinbarungen die Parteien eines Arbeitsvertrages treffen, sofern sie sich nur einig sind, welches die Lohnkosten für den Arbeitgeber insgesamt sein sollen bzw. welchen Betrag letztlich der Arbeitnehmer ausbezahlt erhalten soll.