Hälfte der Beiträge zu bezahlen haben. An die Finanzierung der beruflichen Vorsorge haben die Arbeitgeber mit mindestens der Hälfte der Beiträge mitzuwirken. Dieses Finanzierungssystem ist nicht nur auf gesetzlicher Ebene geregelt, sondern auch in der Bundesverfassung verankert (Art. 112 Abs. 3 lit. a, Art. 113 Abs. 3 und Art. 114 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Beitragsparität ist seit langem Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems und kann als tragendes Prinzip von verfassungsmässigem Rang bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen AJP 2002, S. 589, BGE 127 III 449 sowie BGE 107 II 435 = Pra 1982 S. 139 f.).