Diesbezüglich lässt sich den erwähnten Dokumenten keine Aussage entnehmen. 2. a) Wesentliche Teile des schweizerischen Sozialversicherungssystems sind - soweit Arbeitnehmer betroffen sind - geprägt vom Grundsatz der Beitragsparität. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der 1. Säule, die Erwerbsersatzordnung sowie die Arbeitslosenversicherung werden durch Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmenden die 2004 Besoldung 391