Der von den Arbeitnehmern zu bezahlende Teil wird direkt vom Lohn abgezogen (Arbeitnehmerbeitrag) und ist durch den Arbeitgeber zusammen mit dem durch ihn zu tragenden Teil (Arbeitgeberbeitrag) den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen periodisch zu entrichten. Gegenüber einer Ausgleichskasse bzw. einer Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitgeberanteil Bei- trags- und gleichzeitig Erfüllungsschuldner; betreffend dem Arbeitnehmeranteil ist er hingegen nur Erfüllungsschuldner (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 69;