digkeit ist gegeben und auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. II. 1. a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen je einen bestimmten Anteil der Sozialversicherungsbeiträge. Der von den Arbeitnehmern zu bezahlende Teil wird direkt vom Lohn abgezogen (Arbeitnehmerbeitrag) und ist durch den Arbeitgeber zusammen mit dem durch ihn zu tragenden Teil (Arbeitgeberbeitrag) den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen periodisch zu entrichten.