Die Bestimmung trat - wie die übrigen Rechtsschutzbestimmungen des Personalgesetzes auch - am 1. November 2000 in Kraft (RRB vom 27. September 2000, AGS 2000, S. 248). Der Grundsatz, wonach neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort und uneingeschränkt anzuwenden sind, gilt auch in Bezug auf das Personalgesetz (AGVE 2001, S. 519). Da der Kläger seine Begehren erst nach Inkrafttreten von § 39 lit. a PersG einreichte, ist folglich die Bestimmung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche anzuwen-