Effektiv hätte der Kläger mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage kaum mittels Verfügung zu finanziellen Leistungen verpflichtet werden können, wie sie gemäss dem erwähnten Protokollauszug fixiert wurden (u. a. Löhne und Weiterbildungskosten der Angestellten, Telefonabonnement, Gesprächstaxen; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1077). Für eine vertragliche Lösung spricht auch der erhebliche Ermessensspielraum bei der Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen des Sportelsystems (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1078).