lung mittels Verfügung bestimmte Punkte vertraglich geregelt werden. In Bezug auf die gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen der Parteien erscheint wesentlich, dass gemäss Wortlaut des Protokollauszuges des Gemeinderates X. vom 23. Oktober 1987 die gegenseitigen Leistungen mit dem Kläger "bereinigt" worden sind. Dieser Begriff weist klar auf eine vertragliche Regelung hin. Effektiv hätte der Kläger mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage kaum mittels Verfügung zu finanziellen Leistungen verpflichtet werden können, wie sie gemäss dem erwähnten Protokollauszug fixiert wurden (u. a. Löhne und Weiterbildungskosten der Angestellten, Telefonabonnement, Gesprächstaxen;