Es ist zu prüfen, ob dieses Begehren im Be- schwerde- oder im Klageverfahren zu beurteilen ist. a) Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Anstellung des Klägers mittels Verfügung oder mittels Vertrag erfolgte. Eine vertragliche Anstellung schliesst die Festsetzung des Lohnes mittels Verfügung nicht aus (vgl. § 8 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 PLV, wonach das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons mittels Vertrag begründet wird, die Festsetzung des Lohns jedoch mittels Verfügung erfolgt); ebenso können im Rahmen einer Anstel- 2004 Besoldung 389