Somit lässt sich festhalten, dass der Kläger öffentlichrechtlich angestellt war. Entsprechend gelangen für die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit § 48 Abs. 1 PersG und damit die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG zur Anwendung; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. 2. Der Kläger beantragt die Rückerstattung der in den Jahren 1998 bis 2001 durch ihn bezahlten Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen der Angestellten des Betreibungsamtes im Betrag von Fr. 70'003.85. Es ist zu prüfen, ob dieses Begehren im Be- schwerde- oder im Klageverfahren zu beurteilen ist.