Dies gilt - entsprechend den dargestellten Kriterien - unabhängig davon, ob sich die Entschädigung nach einer bestimmten Besoldungsordnung richtet oder ob der Betreibungsbeamte das Amt auf eigene Rechnung organisiert (Sportelsystem). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht bei einem im Sportelsystem entlöhnten Betreibungsbeamten von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis ausging (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 1980). c) Somit lässt sich festhalten, dass der Kläger öffentlichrechtlich angestellt war.