Zum einen stehen Betreibungsbeamte in einem Anstellungsverhältnis ("Dienstverhältnis"; § 4 Abs. 1 Satz 1 AG SchKG), zum anderen ist dieses öffentlichrechtlicher Natur (Bezeichnung als "Beamte", Anstellung durch "Wahl", Wahrnehmung von Funktionen der kantonalen Rechtspflege, Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde, Verantwortlichkeit). Dies gilt - entsprechend den dargestellten Kriterien - unabhängig davon, ob sich die Entschädigung nach einer bestimmten Besoldungsordnung richtet oder ob der Betreibungsbeamte das Amt auf eigene Rechnung organisiert (Sportelsystem).